AEmberwyn - Anmeldung

 

Die AGB als PDF zum Download.

§ 1 Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Der Vertrag kommt zustande durch die Anmeldung des Teilnehmers und die Anmeldebestätigung des Veranstalters. Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 14 Tagen auf die wirksame Anmeldung des Teilnehmers, so ist der Teilnehmer an seine Anmeldung nicht mehr gebunden.

(2) Das Mindestalter für Teilnehmer beträgt achtzehn Jahre.


§ 2 Rücktritt

(1) Teilnehmerplätze sind grundsätzlich nicht übertragbar.

(2) Ist der Teilnehmer aus Krankheit oder ähnlichen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen daran verhindert, an der Veranstaltung teilzunehmen, so darf er nur zurücktreten, wenn er eine Ersatzperson als Teilnehmer stellt, und mit dieser Ersatzperson und dem Veranstalter ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Ersatzperson zurückzuweisen, wenn besondere Gründe, die sich aus der Natur der Veranstaltung oder der Ersatzperson ergeben, dies rechtfertigen.

(3) Gesetzliche Rücktrittsrechte des Teilnehmers, die andere als die in Absatz (2) angeführten Gründe betreffen, bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Für sie gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Eine Ersatzperson braucht in diesen Fällen nicht gestellt zu werden.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt bis einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurückzutreten, sollten sich bis dahin nur die Hälfte der auf der Homepage http://www.aemberwyn.de ausgeschriebenen Teilnehmer in der Kategorie Spieler oder nur die Hälfte der auf der Homepage http://www.aemberwyn.de ausgeschriebenen Teilnehmer in der Kategorie Nichtspieler angemeldet haben. Der Veranstalter hat dann den vollen Teilnahmebeitrag unverzüglich zurückzuerstatten.

(5) Der Veranstalter ist ferner berechtigt auch kurzfristig von dem Vertrag zurückzutreten, sollte die Veranstaltung durch behördliche Anordnung oder Gesetze verboten sein oder durch behördliche Anordnung oder Gesetze sich nicht mehr im geplanten Umfang oder in der geplanten Art und Weise durchführen lassen. Der Veranstalter ist auch dann berechtigt von dem Vertrag kurzfristig zurückzutreten, wenn zwar keine behördliche Anordnung oder Gesetz die Durchführung der Veranstaltung verbieten, der Veranstalter aber allein schon für die Durchführung der Veranstaltung haftbar gemacht werden könnte. Der Veranstalter hat dann den vollen Teilnahmebeitrag unverzüglich zurückzuerstatten.

(6) Der Veranstalter ist ferner berechtigt, bei anhaltendem Zahlungsverzug von dem Vertrag zurückzutreten.


§ 3 Regelwerk

(1) Mit der Anmeldung hat der Teilnehmer dem Veranstalter eine Charakterbeschreibung zur Verfügung zu stellen, die zum Ausdruck bringt, welche Fähigkeiten und Ausrüstung der Charakter auf der Veranstaltung haben soll. Das generelle Machtniveau dieser Fähigkeiten hat dem Regelwerk des Veranstalters, "Leges Ludicri", zu entsprechen. Das Regelwerk steht auf der Homepage http://www.aemberwyn.de zur Ansicht, zum Ausdruck und zur elektronischen Speicherung bereit.

(2) Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer das vom Veranstalter vorgegebene Regelwerk als für das Spiel verbindlich an. Der Veranstalter ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschließen. Sollte hierdurch der vom Teilnehmer eingereichte Charakter unspielbar oder wesentlich eingeschränkt werden, so steht dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht unter voller Erstattung seines Teilnahmebeitrags zu.

(3) In Regelfragen hat der Teilnehmer den Anweisungen des Veranstalters und seiner Gehilfen Folge zu leisten. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen das Regelwerk und das Regelwerk betreffende Anweisungen, die die anderen Teilnehmer in ihrem Spiel beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, kann der Teilnehmer ohne Rückerstattung seines Teilnahmebeitrags von der Veranstaltung ausgeschlossen und des Platzes verwiesen werden.


§ 4 Sicherheit

(1) Der Teilnehmer versichert, unter Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem veröffentlichten Informationsmaterial hervorgehen, kann der Veranstalter im Zweifelsfall hierzu weitere Auskünfte erteilen.

(2) Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung des Teilnehmers einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden.

(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Ausrüstung, insbesondere die von ihm verwendeten Polsterwaffen und Rüstungen, selbstständig auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Soweit die Ausrüstung bzw. Teile derselben geeignet sind, die Sicherheit der Teilnehmer zu gefährden, oder diese den auf der Veranstaltung bekanntgegebenen Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, hat er sie aus dem Gebrauch zu nehmen.

(4) Der Teilnehmer ist verpflichtet, über das normale Risiko von Live-Rollenspielen hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählen dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten und das Schwimmen in nicht dafür vorgesehenen Gewässern sowie das Schwimmen in Kleidung und Rüstung. Jegliches offenes Feuer ist im Wald verboten.

(5) Trunkenheit ist zu vermeiden. Wer Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig macht, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Übungen wie zum Beispiel Klettern unbedingt Abstand zu halten.

(6) Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Gehilfen sind in Sicherheitsfragen unbedingt Folge zu leisten.

(7) Teilnehmer, die gegen diese in den Absätzen (1) bis (5) aufgeführten Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Gehilfen nach Absatz (6) nicht Folge leisten, können umgehend von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass den Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnahmebeitrags trifft.


§ 4a Corona-Regeln

(1) Alle Teilnehmer haben sich an die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu halten, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung gelten. Kosten, die die Teilnehmer dabei für die Veranstalter verursachen, etwa weil sie unter einer geltenden 3-G-Regel als „getestet“ an der Veranstaltung teilnehmen wollen, sind von den Teilnehmern zu tragen und müssen im Voraus spätestens bis zum Anmeldeschluss entrichtet werden.

(2) Der Veranstalter behält sich vor, strengere Vorgaben für die Teilnehmer zu machen, wenn dies nach Einschätzung des Veranstalters zur sicheren Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.


§4b Verhaltensregeln

(1) Allen Teilnehmern ist bewusst, dass es sich nicht um eine sogenannte Feier-Con handelt. Alle Teilnehmer verpflichten sich, durch ihr Verhalten das Spiel der anderen und die vom Veranstalter angestrebte Atmosphäre nicht zu beeinträchtigen. Hierzu gehört es insbesondere aber nicht abschließend, laute Outtime-Gespräche, Singen oder Spielen von Outtime-Liedern, lautes Grölen, oder ähnliche störende Verhaltensweisen zu unterlassen.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer, die wiederholt gegen die Pflicht aus Absatz (1) verstoßen, nach einmaliger Verwarnung von der Veranstaltung zu verweisen, ohne dass den Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnahmebeitrags trifft.

(3) Der Konsum von Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist verboten und führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung, ohne dass den Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnahmebeitrags trifft.


§ 5 Haftung

Mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und vertraglichen Hauptpflichten wird sowohl die vertragliche wie außervertragliche Haftung des Veranstalters wie folgt beschränkt: Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Soweit der Veranstalter haftet, wird die Haftung mit Ausnahme von vorsätzlich verursachten Schäden und durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursachten Schäden auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


§ 6 Urheberrechte

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon als Ton-, Bild-, Film- oder Videoaufnahmen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Zwecken der Eigenwerbung im Internet zu verwerten. Abweichend von Satz 1 darf der Veranstalter diese Aufzeichnungen auf Social-Media Plattformen, insbesondere aber nicht nur Facebook, Youtube, X (ehemals Twitter), Instagram und Tik-Tok, nur bereitstellen, wenn die aufgenommenen Personen dies gestatten.

(2) Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Bild-, Film- und Videoaufzeichnungen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.

(3) Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Die Rechte an den Spielercharakteren und ihrer Hintergrundgeschichte verbleiben bei den jeweiligen Teilnehmern. Teilnehmer, die sich an der unter Satz 1 aufgeführten Handlung beteiligen, treten, soweit es die Teilnahme ihres Charakters an der aufgeführten Handlung betrifft, alle diesbezüglichen Rechte an den Veranstalter ab.

(4) Ton-, Bild-, Film- und Videoaufzeichnungen von Seiten der Teilnehmer sind für private Zwecke zulässig.

(5) Jede kommerzielle, öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton-, Bild-, Film- und Videoaufzeichnungen der Veranstaltung, auch nach Bearbeitung, sind mit Ausnahme der unter Absatz (1) genannten Verwendung nur mit Einverständnis des Veranstalters und der aufgenommenen Personen gestattet. Als kommerzielle, öffentliche Aufführung im Sinne des Absatz (1) gilt auch die Bereitstellung auf Social-Media Plattformen, insbesondere aber nicht nur Facebook, Youtube, X (ehemals Twitter), Instagram und Tik-Tok, auch dann, wenn der Bereitstellende selber durch die bereitgestellten Aufzeichnungen keine Einnahmen erhält.


§ 7 Nicht-Spieler-Charaktere

(1) Für Teilnehmer, die sich als Nicht-Spieler-Charaktere (NSC) angemeldet haben, gelten die ermäßigten Teilnahmebeiträge. Im Übrigen gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für die anderen Teilnehmer, insbesondere die §§ 3 und 4 dieser AGB.

(2) Darüber hinaus haben Teilnehmer, die als NSC angemeldet sind, den Anweisungen des Veranstalters und seiner Gehilfen auch im Rahmen der Charaktergestaltung und bezüglich der Handlungen dieses Charakters Folge zu leisten. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Anweisungen, kann der Teilnehmer ohne Rückerstattung des Teilnahmebeitrags von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

(3) Teilnehmer, die als NSC angemeldet sind, verpflichten sich ferner, über die ihnen zugeteilte Rolle und deren Hintergrund keine Informationen ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch nach Beendigung der Veranstaltung, da der Veranstalter möglicherweise die Rolle in zukünftigen Veranstaltungen auftreten lassen möchte. Davon ausgenommen sind solche Informationen, die beim Spiel der Rolle innerhalb des Spielgeschehens natürlicherweise in den Umlauf kommen sollen.

(4) Wird ein Teilnehmer, der als NSC angemeldet ist, wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 oder 7 dieser AGB von der Veranstaltung ausgeschlossen, so hat er die Differenz zum vollen Teilnahmebeitrag zu leisten, der zum Zeitpunkt seiner Anmeldung gegolten hat.


§ 8 Hinweis zur Datenverarbeitung

(1) Persönliche Daten des Teilnehmers werden ausschließlich entsprechend den gesonderten Hinweisen zur Datenverarbeitung erhoben und verarbeitet.

(2) Der Teilnehmer kann darüber hinaus freiwillig Angaben zu seinem Gesundheitszustand machen. Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden nicht elektronisch gespeichert und ausschließlich im Notfall an auf der Veranstaltung anwesende Ersthelfer weitergegeben, es sei denn der Teilnehmer wünscht eine öffentliche Bekanntgabe.


§ 9 Sonstiges

Die Wirksamkeit dieser AGB insgesamt bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB unberührt.



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